Telemediengesetz

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

 

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

 

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform …

 

 

Abschnitt 3 Verantwortlichkeit

 § 7 Allgemeine Grundsätze

 

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.